Eine Kündigung stellt für ArbeitnehmerInnen eine ernstzunehmende Bedrohung der finanziellen Lebensgrundlage dar. Doch wie verhält man sich in einem solchen Fall und welchen Schutz bietet das Gesetz?
Sowie der Arbeitnehmer, hat auch der Arbeitgeber die Befugnis das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Allerdings unterliegt die Kündigung des Arbeitgebers arbeitsrechtlichen Beschränkungen denn die Regelungen des Arbeitsrechts sind vorrangig Schutzrechte für Arbeitnehmer. Der Grund dafür liegt in der besonderen Härte für den Arbeitnehmer. Denn mit dem Verlust des Arbeitsverhältnisses verliert der Arbeitnehmer in der Regel die wesentliche Einnahmequelle für seine Existenzsicherung. Demgegenüber steht das Recht auf unternehmerische Freiheit seitens des Arbeitgebers.
In diesem Spannungsfeld zwischen Existenzsicherung und unternehmerischer Freiheit regelt das Arbeitsrecht ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Wie immer im Recht, gibt es gewisse Voraussetzungen. Bei Kündigung finden sich diese vorwiegend im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach §§ 1, 23 KSchG ist Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Monaten in den Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet hat, in dem Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mindestens 10 ArbeitnehmerInnen arbeiten und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Kündigung in den ersten 6 Monaten oder im Kleinbetrieb
Folglich besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses oder bei Kleinbetrieben.
Obwohl das Gesetz dem Begriff Probezeit nicht kennt, werden die ersten 6 Monate in der Praxis üblicherweise so bezeichnet. Eine längere oder kürzere Probezeit hat keine Auswirkung auf den Kündigungsschutz. Nach dem Gesetz gilt der Ausschluss immer für die ersten 6 Monate, unabhängig davon was in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Als Kleinbetriebe werden Betriebe mit weniger als 10 ArbeitnehmerInnen bezeichnet. Daher findet der allgemeine Kündigungsschutz auf Kleinbetriebe keine Anwendung.
Gleichwohl kann auch eine Kündigung ohne den allgemeinen Kündigungsschutz unwirksam sein. Dies ergibt sich aus dem juristischen Grundsatz „Treu und Glauben“ aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach sind treuewidrige Kündigungen immer unwirksam.
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